Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 70

§ 70 – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes wird hier angewendet.
  • Dies betrifft die Anwendung von § 45 Abs. 2 und 3.
  • Die genannte Regelung gilt in der Fassung seit dem 1. Januar 2002.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift.
  • Die Bestimmungen sind entsprechend zu berücksichtigen.